Wohnungsleerstandsabgabe
Auf dieser Seite:
Übersicht
- Die Leerstandsabgabe ist eine Abgabe auf Wohnungen, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.
- Abgabepflichtig sind Eigentümer:innen oder im Falle eines Baurechts Baurechtsberechtigte einer Wohnung.
- Der Abgabenanspruch entsteht erstmals mit Ablauf des Kalenderjahres 2023, die Wohnungsleerstandsabgabe ist daher ab 2024 zu erheben.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Stelle
So leisten Sie die Abgabe
- Sie müssen die Abgabe selbst berechnen und der Stadt Leoben für jedes Kalenderjahr den selbst berechneten Betrag , die Nutzfläche der Wohnung sowie die Kalenderwochen ohne Wohnsitz bis zum 31. März des Folgejahres bekannt geben.
- Sie müssen die Abgabe binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung einzahlen.
- Die Unterlagen zur Abgabenerklärung werden von der Stadt Leoben übermittelt.
Höhe & Intervall
Berechnung
- Die Abgabe basiert auf der Nutzfläche der Wohnung, abgerundet auf ganze Quadratmeter, und beträgt 9 Euro pro m² Nutzfläche und Jahr.
- Zur Bestimmung der Nutzfläche dienen die Unterlagen der Baubewilligung, und – falls vorhanden – die entsprechenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes, Anlage E.1.
- Besteht ein Leerstand nicht während des gesamten Jahres, muss die Abgabe für die Dauer des Leerstandes anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Kalenderwochen, geleistet werden.
Intervall
Jährliche Abgabe