Luftwärmepumpe, Klimagerät, Stromaggregat

Wärmepumpe & Klimaanlage errichten

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Übersicht

Das Errichten von Luftwärmepumpen, Klimageräten, Notstromaggregaten und weiteren vergleichbaren Maschinen unterliegt in der Steiermark dem Steiermärkischen Baugesetz.

In den meisten Fällen handelt es sich dabei um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren, gemäß §20 Stmk. Baugesetz.

Zuständige Stellen

Abteilung Infrastruktur und Technik

Rathaus Leoben
Erzherzog Johann-Straße 2
8700 Leoben
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Öffnungszeiten:
Mo u. Do: 08:00 – 16:00 Uhr
Di, Mi u. Fr: 08:00 – 12:00 Uhr

Nach vorheriger Vereinbarung:
Di u. Mi: 12:00 – 16:00 Uhr
Do: 07:00 – 08:00 Uhr u. 16:00 – 18:00 Uhr
Fr: 12:00 – 13:00 Uhr

Re­fe­rat Bau- und Stra­ßen­recht, Si­cher­heit

Bau- und Feu­er­po­li­zei, Ver­an­stal­tungs­we­sen

So gehen Sie vor

Bauberatung:

Wie ein Bauverfahren abläuft und welche Paragrafen zur Anwendung kommen, ist immer individuell zu klären.

Dauer der Baubewilligung:

Vereinbaren Sie rechtzeitig vor Planungsbeginn einen Termin, damit das Verfahren zeitgerecht in die Wege geleitet werden kann.

Ortsbildschutz
In Leoben stehen einige Gebiete unter Ortsbildschutz. Die genauen Flächen sind dem Flächenwidmungsplan zu entnehmen. In diesen Gebieten sind alle Vorhaben, die sich auf das Ortsbild auswirken, bewilligungspflichtig. Alle geplanten Veränderungen werden durch die Ortsbildsachverständige begutachtet.

Erforderliche Unterlagen

Hier erhalten Sie einen ersten Überblick – je nach Art des Bauvorhabens können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.

Unterlagen für die Errichtung von Maschinen wie Luftwärmepumpe, Klimaanlage und Notstromaggregat:

  • Ansuchen
  • Grundbuchauszug (amtlich, nicht älter als 6 Wochen)
  • Lageplan mit eingetragener Anlage und Abständen zu den Grundgrenzen, 2-fach
  • Der Nachweis der Zustimmung der an den Bauplatz angrenzenden Grundstückseigentümer/innen sowie jener Grundeigentümer/innen, deren Grundstück vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z.B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle) getrennt sind, wobei die Zustimmung durch Unterfertigung der Baupläne zu erfolgen hat
  • technische Beschreibung der Anlage, 2-fach
  • Schallwerte an der Grundgrenze
  • Bestätigung § 33 – die Verfasser der Unterlagen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich
  • Die Pläne und die technische Beschreibung der Anlage müssen von den Bauwerber/innen, Grundeigentümer/innen und einem befugten Planverfasser unterfertigt sein.

Genaue Informationen erhalten Sie in der Stadtbaudirektion der Stadt Leoben.

Kosten

Die Gebühren im Zuge eines Bauverfahrens variieren je nach Fall.

Einen Überblick dazu erhalten Sie hier: Gebühren für die Baueinreichung