Hausbau

Neu­bau, Um- oder Zu­bau

Über­sicht

Grundsätzlich unterliegen alle Bauvorhaben in der Steiermark dem Stei­er­mär­ki­schen Bau­ge­setz. Auch vermeintlich kleine bauliche Maßnahmen wie Fassadenfärbelungen, Zubauten von Balkonen, Gerätehütten, Carports, Einfriedungen oder Überdachungen müssen der Gemeinde gemeldet werden.

Ar­ten von Bau­vor­ha­ben:

Es gibt drei „Stufen“ von Bauverfahren, die unterschiedlich gesetzlich geregelt sind:

Zu den fol­gen­den Bau­vor­ha­ben er­hal­ten Sie hier ge­son­der­te In­fos:

Zu­stän­di­ge Stel­len

Ab­tei­lung In­fra­struk­tur und Tech­nik

Rathaus Leoben
Erzherzog Johann-Straße 2
8700 Leoben
auf Kar­te an­zei­gen

Öffnungszeiten:
Mo u. Do: 08:00 – 16:00 Uhr
Di, Mi u. Fr: 08:00 – 12:00 Uhr

Nach vorheriger Vereinbarung:
Di u. Mi: 12:00 – 16:00 Uhr
Do: 07:00 – 08:00 Uhr u. 16:00 – 18:00 Uhr
Fr: 12:00 – 13:00 Uhr

Re­fe­rat Bau- und Stra­ßen­recht, Si­cher­heit

Bau- und Feu­er­po­li­zei, Ver­an­stal­tungs­we­sen

So ge­hen Sie vor

Bau­be­ra­tung:

Wie ein Bauverfahren abläuft und welchem Paragrafen das jeweilige Vorhaben unterliegt, ist immer individuell zu klären.

Dau­er der Bau­be­wil­li­gung:

Vereinbaren Sie rechtzeitig vor Planungsbeginn einen Termin, damit das Verfahren zeitgerecht in die Wege geleitet werden kann.

Ortsbildschutz
In Leoben stehen einige Gebiete unter Orts­bild­schutz. Die genauen Flächen sind dem Flä­chen­wid­mungs­plan zu entnehmen. In diesen Gebieten sind alle Vorhaben, die sich auf das Ortsbild auswirken, bewilligungspflichtig. Alle geplanten Veränderungen werden durch die Ortsbildsachverständige begutachtet.

Er­for­der­li­che Un­ter­la­gen

Hier erhalten Sie einen ersten Überblick – je nach Art des Bauvorhabens können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.

Genaue Informationen erhalten Sie in der Stadt­bau­di­rek­ti­on der Stadt Leo­ben.

Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben ist ein befugter Planverfasser erforderlich.

Folgende Unterlagen benötigen Sie üblicherweise:

  • Ansuchen mit Unterschrift des Bauwerbers
  • amtliche Grundbuch-Abschrift (nicht älter als sechs Wochen)
  • Firmenbuchauszug, wenn Antragsteller eine juristische Person ist
  • Verzeichnis der Anrainer, die bis zu 30 Meter (6 Meter im vereinfachten Verfahren) von den Bauplatzgrenzen entfernt sind
  • Angaben über die Bauplatzeignung gemäß § 5 Stmk. Baugesetz
  • Projektunterlagen (zweifach):
    Lageplan Maßstab 1:1000
    Grundrisse Maßstab 1:100
    Schnitte Maßstab 1:100
    Ansichten Maßstab 1:100
  • Baubeschreibung (zweifach)
  • Dichteberechnung in nachvollziehbarer Form
  • Energieausweis
  • Ansichten und Schnitte von geplanten Geländeveränderungen
  • Abwasserentsorgungsanlage (Grundriss, Schnitte und Lageplan)
  • Bruttogeschossflächenberechnung in überprüfbarer Form
  • Angabe des Bodenversiegelungsgrades in überprüfbarer Form
  • Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist
  • eventuell: brandschutztechnische Stellungnahme
  • zusätzlich bei Objekten, die unter Denkmalschutz stehen: positive Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes, Abteilung für Steiermark
  • zusätzlich bei Bauvorhaben in den Orts­bild­schutz­ge­bie­ten: alle Projektunterlagen dreifach, Farbfotografie des Bestandes (zweifach)
  • Urkundlicher Nachweis hinsichtlich der Übereinstimmung, der in den Projektunterlagen dargestellten Grenzen mit den zivilrechtlich anerkannten Grenzen bei Neu- und Zubauten, sofern der Bauplatz nicht im Grenzkataster eingetragen ist
  • Die Grundstücksgrenzen und Bauplatzgrenzen sind in der Natur zu kennzeichnen, sowie die Lage des geplanten Gebäudes darzustellen, Voraussetzung für die Bauverhandlung ist die Kennzeichnung der Bauplatzgrenzen in der Natur

Meldepflichtige Vorhaben müssen Sie der Gemeinde vor ihrer Ausführung schriftlich mitteilen.

Bau- und Raumordnungsvorschriften dürfen durch das Vorhaben nicht verletzt werden.

Die Mitteilung muss enthalten:

  • die Grundstücksnummer
  • die Lage am Grundstück
  • eine kurze Beschreibung des Vorhabens

Plandarstellung und technische Beschreibung sind zu unterfertigen von

  • den Bauwerbern
  • den Grundstückseigentümern oder Bauberechtigten
  • den befugten Planverfassern (inkl. Firmenstempel) der Unterlagen

Kos­ten

Die Gebühren im Zuge eines Bauverfahrens variieren je nach Fall.

Einen Überblick dazu erhalten Sie hier: Ge­büh­ren für die Bau­ein­rei­chung