Heizungsanlage einbauen
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Übersicht
Grundsätzlich unterliegt der Einbau von Heizungsanlagen in der Steiermark dem Steiermärkischen Baugesetz.
Zuständige Stellen
Abteilung Infrastruktur und Technik
Rathaus Leoben
Erzherzog Johann-Straße 2
8700 Leoben
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Öffnungszeiten:
Mo u. Do: 08:00 – 16:00 Uhr
Di, Mi u. Fr: 08:00 – 12:00 Uhr
Nach vorheriger Vereinbarung:
Di u. Mi: 12:00 – 16:00 Uhr
Do: 07:00 – 08:00 Uhr u. 16:00 – 18:00 Uhr
Fr: 12:00 – 13:00 Uhr
Referat Bau- und Straßenrecht, Sicherheit
- Referat Bau- und Straßenrecht, Sicherheit: Sekretariat
Meldepflicht bei Neueinrichtung unter 8 kW, Gas sowie Austausch
- Der Einbau von Heizungsanlagen (Feuerungsanlagen) für flüssige und feste Brennstoffe (z. B. Pellets, Hackschnitzel, etc.) unter 8kW sowie für Gas bis 400 kW ist ein meldepflichtiges Vorhaben.
- Der Austausch von bestehenden Anlagen durch eine Feuerungsanlage für feste und flüssige Brennstoffe bis 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind, ist ebenfalls ein meldepflichtiges Vorhaben, gemäß §21 Steiermärkischen Baugesetz.
Ablauf:
- Teilen Sie das Vorhaben schriftlich mit.
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
Erforderliche Unterlagen:
Bewilligungspflicht für Neueinrichtungen über 8kW
Der Einbau von Heizungsanlagen (Feuerungsanlagen) für flüssige und feste Brennstoffe (z. B. Pellets, Hackschnitzel, etc.) von 8 kW bis 400 kW ist ein Vorhaben gemäß §20 Steiermärkisches Baugesetz.
Ablauf:
- Stellen Sie ein schriftliches Ansuchen für die Bewilligung.
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
Erforderliche Unterlagen:
- Baubewilligung: Ansuchen nach § 20
- Amtliche Grundbuch-Abschrift (nicht älter als sechs Wochen)
- Lageplan
- Plan der Heizungsanlage (zweifach)
- Technische Beschreibung der Anlage (zweifach)
- Heizungsanlage, Inverkehrbringen
- Heizungsanlage, Prüfprotokoll
Kosten
Die Gebühren im Zuge eines Bauverfahrens variieren je nach Fall.
Einen Überblick dazu erhalten Sie hier: Gebühren für die Baueinreichung.