Nächtigungsabgabe
Auf dieser Seite:
Übersicht
Die Nächtigungsabgabe ist eine Abgabe für jede Nächtigung in einer Gaststätte oder einem Hotel, auf einem Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil und Mobilheimplatz oder in einer Schutzhütte. Der Abgabepflicht unterliegt auch, wer in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne seinen Hauptwohnsitz zu begründen.
Die Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gehen je zur Hälfte an das Land Steiermark und an den Tourismusverband.
Rechtsgrundlage:
- Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz
- Ausnahmen von der Abgabepflicht: Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz, Paragraf 3
Zuständige Stelle
- Referat Steuern und Abgaben: Sachbearbeiterin - Kommunalsteuer, Nächtigungsabgabe
So leisten Sie die Abgabe
- Inhaber von Beherbergungsbetrieben und private Unterkunftgeber (bei entgeltlicher Beherbergung) müssen gleichzeitig mit der Rechnungsbegleichung für die Unterkunft die Nächtigungsabgabe einheben.
- Für die Abgabenermittlung müssen Sie geeignete Aufzeichnungen über alle Übernachtungen führen.
- Die eingehobenen Abgabenerträge müssen Sie für jedes Quartal jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober bei der Gemeinde einzahlen.
- Bis 31. März des Jahres müssen Sie der Gemeinde die Abgabenerklärung für das abgelaufene Kalenderjahr vorlegen.
- Die Unterlage zur Abgabenerklärung wird von der Stadt Leoben übermittelt.
Höhe & Intervall
Berechnung
Die Nächtigungsabgabe beträgt pro Person und Nächtigung:
- 1,50 Euro in Schutzhütten/ Schutzhäusern
- 2,00 Euro auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil und Mobilheimplätzen
- 2,50 Euro in sonstigen Beherbergungsbetrieben (z.B. Hotels, Gaststätten)
Für eine dauernd abgestellte mobile Unterkunft (z.B. Wohnwagen) beträgt die Nächtigungsabgabe pauschal 120 Euro pro Jahr.
Intervall
Vierteljährliche Abgabe