Neubau, Um- oder Zubau
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Übersicht
Grundsätzlich unterliegen alle Bauvorhaben in der Steiermark dem Steiermärkischen Baugesetz. Auch vermeintlich kleine bauliche Maßnahmen wie Fassadenfärbelungen, Zubauten von Balkonen, Gerätehütten, Carports, Einfriedungen oder Überdachungen müssen der Gemeinde gemeldet werden.
Arten von Bauvorhaben:
Es gibt drei „Stufen“ von Bauverfahren, die unterschiedlich gesetzlich geregelt sind:
- Baubewilligungspflichtige Vorhaben, gemäß §19 Stmk. Baugesetz
- Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren, gemäß §20 Stmk. Baugesetz
- Meldepflichtige Vorhaben, gemäß §21 Stmk. Baugesetz
Zu den folgenden Bauvorhaben erhalten Sie hier gesonderte Infos:
Zuständige Stellen
Abteilung Infrastruktur und Technik
Rathaus Leoben
Erzherzog Johann-Straße 2
8700 Leoben
auf Karte anzeigen
Öffnungszeiten:
Mo u. Do: 08:00 – 16:00 Uhr
Di, Mi u. Fr: 08:00 – 12:00 Uhr
Nach vorheriger Vereinbarung:
Di u. Mi: 12:00 – 16:00 Uhr
Do: 07:00 – 08:00 Uhr u. 16:00 – 18:00 Uhr
Fr: 12:00 – 13:00 Uhr
Referat Bau- und Straßenrecht, Sicherheit
- Referat Bau- und Straßenrecht, Sicherheit: Sekretariat
So gehen Sie vor
Bauberatung:
Wie ein Bauverfahren abläuft und welchem Paragrafen das jeweilige Vorhaben unterliegt, ist immer individuell zu klären.
- Vereinbaren Sie dazu telefonisch einen Termin in der Stadtbaudirektion der Stadt Leoben unter +43 3842 4062-251.
- Bringen Sie wenn möglich einen Vorentwurf des Bauvorhabens sowie weitere vorhandene Unterlagen zum Termin mit.
Dauer der Baubewilligung:
Vereinbaren Sie rechtzeitig vor Planungsbeginn einen Termin, damit das Verfahren zeitgerecht in die Wege geleitet werden kann.
Ortsbildschutz
In Leoben stehen einige Gebiete unter Ortsbildschutz. Die genauen Flächen sind dem Flächenwidmungsplan zu entnehmen. In diesen Gebieten sind alle Vorhaben, die sich auf das Ortsbild auswirken, bewilligungspflichtig. Alle geplanten Veränderungen werden durch die Ortsbildsachverständige begutachtet.
Erforderliche Unterlagen
Hier erhalten Sie einen ersten Überblick – je nach Art des Bauvorhabens können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.
Genaue Informationen erhalten Sie in der Stadtbaudirektion der Stadt Leoben.
Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben ist ein befugter Planverfasser erforderlich.
Folgende Unterlagen benötigen Sie üblicherweise:
- Ansuchen mit Unterschrift des Bauwerbers
- amtliche Grundbuch-Abschrift (nicht älter als sechs Wochen)
- Firmenbuchauszug, wenn Antragsteller eine juristische Person ist
- Verzeichnis der Anrainer, die bis zu 30 Meter (6 Meter im vereinfachten Verfahren) von den Bauplatzgrenzen entfernt sind
- Angaben über die Bauplatzeignung gemäß § 5 Stmk. Baugesetz
- Projektunterlagen (zweifach):
Lageplan Maßstab 1:1000
Grundrisse Maßstab 1:100
Schnitte Maßstab 1:100
Ansichten Maßstab 1:100 - Baubeschreibung (zweifach)
- Dichteberechnung in nachvollziehbarer Form
- Energieausweis
- Ansichten und Schnitte von geplanten Geländeveränderungen
- Abwasserentsorgungsanlage (Grundriss, Schnitte und Lageplan)
- Bruttogeschossflächenberechnung in überprüfbarer Form
- Angabe des Bodenversiegelungsgrades in überprüfbarer Form
- Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist
- eventuell: brandschutztechnische Stellungnahme
- zusätzlich bei Objekten, die unter Denkmalschutz stehen: positive Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes, Abteilung für Steiermark
- zusätzlich bei Bauvorhaben in den Ortsbildschutzgebieten: alle Projektunterlagen dreifach, Farbfotografie des Bestandes (zweifach)
- Urkundlicher Nachweis hinsichtlich der Übereinstimmung, der in den Projektunterlagen dargestellten Grenzen mit den zivilrechtlich anerkannten Grenzen bei Neu- und Zubauten, sofern der Bauplatz nicht im Grenzkataster eingetragen ist
- Die Grundstücksgrenzen und Bauplatzgrenzen sind in der Natur zu kennzeichnen, sowie die Lage des geplanten Gebäudes darzustellen, Voraussetzung für die Bauverhandlung ist die Kennzeichnung der Bauplatzgrenzen in der Natur
Meldepflichtige Vorhaben müssen Sie der Gemeinde vor ihrer Ausführung schriftlich mitteilen.
Bau- und Raumordnungsvorschriften dürfen durch das Vorhaben nicht verletzt werden.
Die Mitteilung muss enthalten:
- die Grundstücksnummer
- die Lage am Grundstück
- eine kurze Beschreibung des Vorhabens
Plandarstellung und technische Beschreibung sind zu unterfertigen von
- den Bauwerbern
- den Grundstückseigentümern oder Bauberechtigten
- den befugten Planverfassern (inkl. Firmenstempel) der Unterlagen
Kosten
Die Gebühren im Zuge eines Bauverfahrens variieren je nach Fall.
Einen Überblick dazu erhalten Sie hier: Gebühren für die Baueinreichung