Schlichtungsstelle in miet- und wohnrechtlichen Angelegenheiten
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Übersicht
Die Schlichtungsstelle der Stadt Leoben ist in miet- und wohnrechtliche Angelegenheiten für die im Gemeindegebiet Leoben gelegenen Mietgegenstände zuständig, für die das Gesetz den außerstreitigen Rechtsweg vorsieht.
Unter den verlinkten Gesetzesstellen finden Sie alle Antragsmöglichkeiten:
Häufige Anträge an die Schlichtungsstelle sind zum Beispiel:
- Überprüfung der Betriebskosten
- Feststellung der Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrages
- Legung der Abrechnungen (Betriebskosten, Heizkosten)
Bitte beachten Sie:
Die Schlichtungsstelle ist eine neutrale Behörde und keine Interessensvertretung oder Beratungsstelle von/für Mieter:innen, Vermieter:innen oder Wohnungseigentümer:innen.
Zuständige Stelle
Fachbereich Rechtsangelegenheiten Stadtwerke & Schlichtungsstelle
Rathaus Leoben
Erzherzog Johann-Straße 2
8700 Leoben
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Öffnungszeiten:
Mo u. Do: 08:00 – 16:00 Uhr
Di, Mi u. Fr: 08:00 – 12:00 Uhr
Nach vorheriger Vereinbarung:
Di u. Mi: 12:00 – 16:00 Uhr
Do: 07:00 – 08:00 Uhr u. 16:00 – 18:00 Uhr
Fr: 12:00 – 13:00 Uhr
Bitte um vorherige telefonische oder schriftliche Terminvereinbarung!
Ablauf des Verfahrens
Verfahrensablauf vor der Schlichtungsstelle:
Das Verfahren wird mit der Antragsstellung an die Schlichtungsstelle eingeleitet. Die Antragsstellung ist folgendermaßen möglich:
- elektronisch mittels Online-Formular (digitale Signatur erforderlich)
- durch persönliche Übergabe, per Post oder E-Mail (eigenhändige Unterschrift erforderlich)
Inhalt des Antrages:
- Bezeichnung des betroffenen Mietobjekts
- Bezeichnung der Antragstellerseite und der Antragsgegnerseite
- Schilderung des Sachverhalts
- Anführung einer nachvollziehbaren Begründung
Nächste Schritte:
- Nach Einbringung des Antrages durch die Antragstellerseite wird die Antragsgegnerseite über das Antragsbegehren informiert.
- Die Antragsgegnerseite kann zum Antrag Stellung nehmen und/oder einen Vergleichsvorschlag erstatten.
- Falls notwendig findet eine mündliche Schlichtungsverhandlung statt.
- Kommt es zu keiner Einigung (gütliche Streitbeilegung), ergeht eine schriftliche Entscheidung durch die Schlichtungsstelle.
Weitere Informationen zum Verfahren vor der Schlichtungsstelle:
- Ist eine der Verfahrensparteien mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung direkt das Bezirksgericht angerufen werden.
- Durch Anrufen des Gerichts tritt die Entscheidung der Schlichtungsstelle außer Kraft und ein neues Verfahren vor Gericht wird eingeleitet.
- Erfolgt keine Anrufung des Gerichtes, stellt die Entscheidung der Schlichtungsstelle einen vollstreckbaren Exekutionstitel dar.
- Dauert ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle länger als drei Monate, kann ebenfalls von jeder Partei das Bezirksgericht angerufen werden.
Kosten
Der Antrag an die Schlichtungsstelle sowie auch das Schlichtungsverfahren sind kostenlos.