Meldung einer Geburt
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Übersicht
Die Anzeige der Geburt muss innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt erfolgen.
Anzeigeverpflichtet ist in der Regel die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt bzw. bei Hausgeburten die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme. Danach wird die erste Geburtsurkunde ausgestellt.
Geburt melden
Welches Standesamt ist zuständig?
Die Beurkundung einer Geburt erfolgt durch jenes Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes örtlich zuständig ist. Das bedeutet, dass die Geburt aller Kinder im LKH Leoben auch vom Standesamt beurkundet wird. Dasselbe gilt für Hausgeburten in Leoben.
Wie kann die Meldung erfolgen?
- Standesamts-Service im LKH Hochsteiermark: Wenn Sie im LKH Hochsteiermark entbinden, bieten wir Ihnen mit dem Standesamts-Service der Stadt Leoben eine besondere Erleichterung: Von Montag bis Freitag von 10:30 bis 11:30 Uhr ist eine Standesbeamtin bzw. ein Standesbeamter im Krankenhaus vor Ort. Neben der Geburtsurkunde können Sie auch gleich einen Staatsbürgerschafts-Nachweis für Ihr Kind ausstellen lassen, sowie den Wohnsitz Ihres Kindes anmelden.
- Bei Hausgeburten: Bei einer Hausgeburt füllt die Ärztin bzw. der Arzt oder die Hebamme das Formular „Anzeige der Geburt“ aus. Das Formular muss zum Standesamt Leoben gebracht werden, gemeinsam mit den weiteren erforderlichen Dokumenten.
Terminvereinbarung:
Für die Ausstellung der Geburtsurkunde und der weiteren Dokumente im Rathaus Leoben bitten wir um Terminvereinbarung mit dem Standesamt unter +43 3842 4062-213
Erforderliche Dokumente
Damit die Geburtsurkunde für Ihr Kind ausgestellt werden kann, benötigen Sie unterschiedliche Dokumente – abhängig von Ihrer Lebenssituation:
a) Verheiratete Kindesmutter („eheliches Kind“)
- Staatsbürgerschafts-Nachweis der Eltern
- Geburtsurkunde der Eltern
- standesamtliche Heiratsurkunde der Eltern
- eventuell: Nachweis akademischer Grade oder einer Standesbezeichnung (z. B. IngenieurIn) der Eltern
b) Unverheiratete Kindesmutter („uneheliches Kind“)
- Staatsbürgerschafts-Nachweis der Mutter
- Geburtsurkunde der Mutter
- eventuell: Nachweis akademischer Grade oder einer Standesbezeichnung (z. B. Ingenieurin) der Mutter
c) Geschiedene oder verwitwete Kindesmutter
- Staatsbürgerschafts-Nachweis der Mutter
- Geburtsurkunde der Mutter
- standesamtliche Heiratsurkunde der Mutter
- Nachweis über die Auflösung früherer Ehen (Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung bzw. Sterbeurkunde)
- eventuell: Nachweis akademischer Grade oder einer Standesbezeichnung (z. B. Ingenieurin) der Mutter
Geburtsurkunde & Kosten
Nach erfolgter Erstbeurkundung können Sie eine weitere Geburtsurkunde bei jedem Standesamt in Österreich ausstellen lassen. Hier finden Sie weitere Informationen zur späteren Ausstellung einer Geburtsurkunde.
Kosten:
- Anlässlich der Geburt eines Kindes: Bei Ausstellung nach der Geburt sind bis zu zwei Geburtsurkunden gebührenfrei. Dies können zwei österreichische Geburtsurkunden oder eine österreichische sowie eine internationale Geburtsurkunde sein.
- Spätere/weitere Geburtsurkunden: 9,30 Euro pro Urkunde (davon 7,20 Euro Bundesgebühr + 2,10 Euro Verwaltungsabgabe).
Fristen & Regeln für den Vornamen des Neugeborenen
Sie müssen den Vornamen Ihres Kindes schriftlich gegenüber dem zuständigen Standesamt bekanntgeben. Dies erfolgt üblicherweise gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt und ist Voraussetzung für die Ausstellung der Geburtsurkunde.
Können Sie sich nicht gleich nach der Geburt für einen Vornamen entscheiden, haben Sie einen Monat Zeit. Innerhalb dieser Frist müssen Sie beim Standesamt vorsprechen und den Vornamen beurkunden lassen.